Tarif- & Beförderungsbedingungen Skilift Rohrhardsberg

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen       und beim Aufenthalt am Skilift Rohrhardsberg.

Hierzu gehört die Schlepplifttrasse, Stationen, deren Zugänge und das Freigelände.

(2) Über die Benutzung von Abfahrtsstrecke entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung.

Auf die international anerkannten Verhaltensregeln (z. B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSV-Tipps wird hingewiesen.

Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten.

Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit Betriebsschluss.

 Danach sind die Pisten geschlossen.

§ 2 Ordnung und Sicherheit Allgemeine Bestimmungen:

(1) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Gäste sind verbindlich.

(2) Den vom Personal gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes sowie zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Liftanlage ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Sofern das Personal keine abweichende Anweisung trifft, ist es nicht gestattet:

  • die Liftanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
  • die Anlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen.
  • die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen.
  • andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen/Masten zu besteigen.
  • an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrbetriebsmittel ein- und auszusteigen.
  • die Fahrbetriebsmittel, außerhalb der Stationen zu verlassen.
  • Gegenstände aus den Fahrbetriebsmitteln oder außerhalb der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände zu werfen sowie sich von den Stützen der Anlagen abzustoßen.

(4) Nach Beendigung der Fahrt sind die Fahrbetriebsmittel und die Ausstiegsstelle in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

(5) Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.

(6) Jeder Gast ist für den ordnungsgemäßen Transport seiner Ausrüstung während der Fahrt verantwortlich.

Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

(1) Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte nicht gefährdet.

(2) Der Schlepplift ist bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:

  • weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Personal zugelassen werden.
  • mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
  • sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen
  • den Schleppbügel zwischen die Beine nehmen
  • die Schlepplifttrasse außer zur Beförderung zu betreten.

(3) Das Queren der Schlepplifttrasse ist nicht erlaubt.

 (4) Die Fahrt ist ordnungsgemäß an der Talstation zu beginnen und an der Bergstation zu beenden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind Schleppbügel usw. sofort freizugeben und die Schlepplifttrasse unverzüglich ohne Gefährdung Dritter zu verlassen.

(5) Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.

(6) Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Snowboard abstützen.

(7) Sportgeräte wie Skibobs o. ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Personal befördert.

(8) Es ist darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (z. B. Gürtel, Schal), Zöpfe und Ausrüstungsteile (z. B. Rucksack-Schlaufen) nicht in die Nähe des Förderseils gebracht werden bzw. an den Fahrbetriebsmitteln hängen bleiben.

$ 3 Ausschluss von der Beförderung

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden:

  • die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Personals nicht befolgen.
  • die durch eigenes Fehlverhalten, auch beim Anstellen, für Dritte eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
  • die betrunken sind oder unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel stehen.
  • die sich ohne gültiges Ticket oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.

(2) Das Ticket kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

  • die die Sicherheit an Liftanlagen sowie Pisten bzw. Abfahrtsstrecken gefährden.
  • die Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder Anweisungen des Personals nicht folgen.
  • die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
  • die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.

§ 3 Ausschluss von der Beförderung

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden:

  • die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Personals nicht befolgen.
  • die durch eigenes Fehlverhalten, auch beim Anstellen, für Dritte eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
  • die betrunken sind oder unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel stehen.
  • die sich ohne gültiges Ticket oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.

(2) Das Ticket kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

  • die die Sicherheit an Liftanlagen sowie Pisten bzw. Abfahrtsstrecken gefährden.
  • die Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder Anweisungen des Personals nicht folgen.
  • die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
  • die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.

§ 4 Sicherheitsregeln im Zusammenhang mit Pistenwalze / Motorschlitten

Die Fahrzeuge sind nur im Notfall während des Skibetriebes unterwegs!

Durch rotierende Anbaugeräte besteht Lebensgefahr!!!

  • Es ist immer ein Mindestabstand von 15 Metern in alle Richtungen einzuhalten
  • Annäherung an die Maschine grundsätzlich nur von vorne mit Blickkontakt zum Fahrer

Personen die sich nicht an diese Regeln halten, werden sofort und ohne Diskussion der Anlage verwiesen!!

§ 5 Tarife & Tickets

(1) Für die Benutzung des Liftes wird entsprechend der jeweiligen Preiseliste ein Tarif erhoben.

(2) Der Gast ist verpflichtet, auf Verlangen das Ticket jederzeit zur Prüfung vorzulegen.

(3) Tickets sind nicht übertragbar. Jede missbräuchliche Verwendung von Tickets einschließlich einer Verwendung durch Dritte wird geahndet und hat den Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge. Der Versuch, einen Skipass an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. Strafanzeige vorbehalten!

(4) Kinder müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(5) Bei Verlust des Tickets, Schlechtwetter, Sperrung von Skiabfahrt und Lift, vorzeitiger Abreise usw. besteht kein Anspruch auf Ersatz.

§ 5 Haftung und Schadenersatz

Ansprüche auf Schadensersatz können nur an die  Liftbetriebsgesellschaft gerichtet werden.

Der Liftbetreiber haftet nur für von ihm verursachte Personen- und Sachschäden.

§ 6 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und des Seilbahnbetriebes sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Tickets werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht sowie Fotoaufnahmen der einzelnen Gäste gemacht.

Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Paragrafen ungültig sein,  berührt dies nicht die AGB´s im Gesamten.

Kontakt

Skilift Rohrhardsberg Adresse Navigation

Hinweis:

Bei der Anfahrt aus Richtung St. Georgen / Villingen / Furtwangen mit NAVI, bitte als Zwischenziel Schonach eingeben, da ihr sonst über gesperrte Waldwege geleitet werdet.